Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptieren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Schmickler Sanitär und Heizungstechnik, vertreten durch Lucas Julian Schmickler, Schulstraße 8, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Telefon: 0151-42683315, E-Mail: info@sanitaerschmickler.de , im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „ Auftragnehmer “, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB oder als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen und Werkleistungen im Bereich Sanitär- und Heizungstechnik zur Buchung an.
(3) Gegenstand des Auftrages kann sowohl das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) als auch das Erreichen eines bestimmten Werkes (Werkvertrag) sein. Die erbrachten Leistungen gelten auch dann als erfüllt, wenn die erforderlichen Leistungen durchgeführt wurden und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden oder der Auftraggeber das Werk abgenommen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB auch gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Auftraggeber stellt an den Auftragnehmer eine Anfrage für eine Dienst- oder Werkleistung. Diese Anfrage kann per E-Mail oder telefonisch erfolgen.
(2) Auf Grundlage der Anfrage erstellt der Auftragnehmer ein Angebot und übermittelt dieses an den Auftraggeber. Das Angebot enthält eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen sowie die Zahlungsbedingungen.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers ausdrücklich und schriftlich oder per E-Mail annimmt. Die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber ist bindend.
(4) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich bis zur Annahme durch den Auftraggeber. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienst- oder Werkvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, beispielsweise wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Dienst- oder Werkleistung entstandenen Leistungen bestehen.
(6) Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.
(7) Die angebotenen Leistungen können einmalige Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringende Leistungen sein.
§ 3 Inhalt und Durchführung des Vertrages
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann bei Dienstleistungen nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.
(2) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung durch den Auftraggeber abzunehmen. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienst- oder Werkleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.
(4) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienst- oder Werkleistung zu machen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung oder Werkleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm eingeschaltete Leistungserbringer, eine Verhinderung, beispielsweise durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheitseintritt, die den Auftragnehmer ohne eigene Verschulden daran hindern, die Dienstleistung oder Werkleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung oder Werkleistung aus fachlicher Sicht vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Inhalts besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Inhaltseintritts und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
(7) Der Auftragnehmer darf die Dienstleistung oder Werkleistung nicht selbst erbringen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen die Durchführung der Dienstleistung oder Werkleistung an Dritte, zB einen Subunternehmer, abzugeben.
(8) Für die Richtigkeit technischer Daten und sonstiger Angaben in Unterlagen und Prospekten wird keine Haftung Dritter übernommen. Darüber hinaus gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.
(9) Die Abbildung und Beschreibung der Leistungen auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
(10) Der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienst- oder Werkleistungen erforderlich ist. Die genauen Pflichten und Anforderungen werden in den individuellen Verträgen festgelegt.
§ 4 Zahlung
(1) Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Dienstleistung oder Abnahme der erbrachten Leistungen mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Die Zahlung erfolgt sofort mit der Buchung und der Zugang zur Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel erfolgt sofort auf Rechnung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei größeren Projekten sind Abschlagszahlungen vorab möglich. In bestimmten Fällen kann die Zahlung auch vor Ort verlangt werden, beispielsweise durch EC-Zahlung.
(2) Alle Preise auf der Website bzw. im Angebot des Auftragnehmers sind als Bruttopreise inkl. MwSt. aufgeführt. Die Abrechnung erfolgt entweder nach Stundensatz oder als Pauschale, je nach Auftrag und Vereinbarung.
(3) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigte Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringende Leistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert.
(4) Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.
§ 5 Kosten für Kostenvoranschlag und Angebotserstellung
(1) Für die Erstellung von Kostenvoranschlägen und Angeboten erhebt der Auftragnehmer eine Gebühr in Höhe von 150 Euro. Diese Gebühr deckt den Aufwand für die detaillierte Ausarbeitung der Leistungen, Materialien und Kosten, die für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
(2) Der Auftraggeber erhält den Kostenvoranschlag bzw. Das Angebot erfolgt in schriftlicher Form, entweder per Post oder per E-Mail, je nach Vereinbarung.
(3) Die Gebühr für die Erstellung des Kostenvoranschlags bzw. Das Angebot ist unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Auftrag endgültig erteilt oder nicht. Die Gebühr wird mit der Übermittlung des Kostenvoranschlags bzw. erhoben. Angebots fällig und ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
(4) Erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Basis des Kostenvoranschlags bzw. Bietet der Auftrag den Auftrag zur Durchführung der beschriebenen Leistungen an, so wird die Gebühr für die Angebotserstellung in Höhe von 150 Euro vollständig auf den Gesamtauftragswert angerechnet. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall eine entsprechende Gutschrift auf der Schlussrechnung.
(5) Im Falle einer Auftragserteilung durch den Auftraggeber gelten die im Kostenvoranschlag bzw. Angebot genannten Preise und Bedingungen, sofern keine wesentlichen Änderungen an den Leistungsmerkmalen oder den Rahmenbedingungen vorgenommen werden.
(6) Sollte der Auftraggeber den Auftrag nicht erteilen, so verbleibt die Gebühr für die Angebotserstellung beim Auftragnehmer und wird nicht erstattet.
(7) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei besonders umfangreichen oder komplexen Kostenvoranschlägen bzw. Bietet eine höhere Gebühr zu verlangen. In diesem Fall wird der Auftraggeber vor der Erstellung des Kostenvoranschlags bzw. Angebote über die fallenden Kosten informiert und um Zustimmung gebeten.
§ 6 Nachweis der erbrachten Leistungen
(1) Der Auftragnehmer dokumentiert die erbrachten Leistungen durch interne Aufzeichnungen, wie beispielsweise ausgefüllte Stundenzettel oder Fotodokumentationen. Diese internen Aufzeichnungen gelten als verbindlicher Nachweis für die erbrachten Leistungen, auch wenn keine Anwesenheit des Auftraggebers vor Ort vorliegt.
(2) Der Auftraggeber erkennt die Richtigkeit dieser internen Aufzeichnungen an und verzichtet auf das Recht, nachträglich die Richtigkeit der Stundenzettel oder Abrechnungen anzufechten, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Aufzeichnungen offensichtlich fehlerhaft sind.
(3) Sollten Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich nach Erhalt der Abrechnung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Erfolgt keine rechtzeitige Beanstandung, gelten die Aufzeichnungen als anerkannt.
§ 7 Beginn der Arbeitszeit und Anfahrtskosten
(1) Die berechnungsfähige Arbeitszeit des Auftragnehmers beginnt bereits mit der Beladung des Fahrzeugs und dem Verlassen des Firmensitzes zur Baustelle. Dies umfasst sowohl die Fahrtzeit zur Baustelle als auch die Rückfahrt zum Firmensitz nach Abschluss der Arbeiten.
(2) Der Auftraggeber erkennt an, dass diese Regelung notwendig ist, um die tatsächlichen Arbeitsaufwände und Fahrtzeiten angemessen zu berücksichtigen und eine faire Vergütung der erbrachten Leistungen zu gewährleisten.
(3) Für jeden Einsatz wird zusätzlich eine Anfahrtsschale erhoben, deren Höhe vom Einsatzort abhängt. Die Anfahrtspauschale deckt die Kosten für die Anreise des Personals sowie die Transportkosten für benötigte Materialien und Ausrüstung ab. Die Anfahrtspauschale wird auf Basis der Entfernung zwischen dem Geschäftssitz des Auftragnehmers und dem Einsatzort berechnet und wie folgt gestaffelt:
A. Einsatzorte bis zu 10 km Entfernung: 15 Euro
B. Einsatzorte zwischen 10 km und 20 km Entfernung: 20 Euro
C. Einsatzorte zwischen 20 km und 50 km Entfernung: 25 Euro
D. Einsatzorte über 50 km Entfernung: 0,80 Euro pro Kilometer
(4) Die Berechnung der Entfernung erfolgt auf Grundlage der kürzesten Straßenverbindung gemäß gängigen Routenplanern.
(5) Im Fall von besonders abgelegenen Einsatzorten oder schwierig zu erreichenden Orten (zB Inseln, Bergregionen) behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine individuelle Anfahrtspauschale zu vereinbaren. In diesem Fall wird der Auftraggeber vor der Durchführung des Einsatzes über die anfallenden Kosten informiert und um Zustimmung gebeten.
(6) Die Abrechnung erfolgt entsprechend der vereinbarten Stundensätze oder Pauschalen, wie in den individuellen Angeboten und Verträgen festgelegt. Die Anfahrtspauschale wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist zusammen mit den Kosten für die erbrachten Leistungen zu zahlen.
(7) Im Falle mehrerer Einsätze an einem Tag, die in geografisch nahe beieinanderliegenden Einsatzorten stattfinden, kann der Auftragnehmer nach eigener Ermessen die Anfahrtspauschale anteilig berechnen und dem Auftraggeber entsprechend eine reduzierte Pauschale in Rechnung stellen.
(8) Die Anfahrtspauschale ist fällig mit der Rechnungsstellung und innerhalb der im Vertrag oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.
§ 8 Notdiensteinsätze
(1) Notdiensteinsätze, die außerhalb der regulären Geschäftszeiten des Auftragnehmers erfolgen, insbesondere abends, an Wochenenden und an Feiertagen, werden mit erhöhten Stundensätzen und Zuschlägen berechnet. Die regulären Geschäftszeiten des Auftragnehmers sind von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
(2) Die erhöhten Stundensätze und Zuschläge für Notdiensteinsätze betragen:
A. Für Einsätze an Werktagen ab 19:00 Uhr 06:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Samstagen ab 13:00 Uhr bis 06:00 Uhr des folgenden Montags: 50€ Einsatz Pauschale Aufschlag auf den regulären Stundensatz.
B. Für Einsätze an Sonn- und Feiertagen: 60€ Aufschlag auf den regulären Stundensatz.
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Beginn eines Notdiensteinsatzes über die fallenden erhöhten Stundensätze und Zuschläge informieren. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, den Notdiensteinsatz unter diesen Bedingungen zu bestätigen oder abzulehnen.
(4) Sofern der Auftraggeber den Notdiensteinsatz bestätigt, ist er verpflichtet, die erhöhten Stundensätze und Zuschläge zu zahlen. Der Auftragnehmer wird die erbrachten Leistungen und die entsprechenden Kosten in einer detaillierten Rechnung aufschlüsseln.
(5) Die Zahlung der erhöhten Stundensätze und Zuschläge ist innerhalb der im Vertrag oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist fällig.
(6) Im Falle von Stornierungen eines bestätigten Notdiensteinsatzes durch den Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine Stornierungsgebühr in Höhe von 15 % des voraussichtlichen Einsatzwertes zu erheben, sofern die Stornierung nicht mindestens 2 Stunden vor dem geplanten Einsatz erfolgt.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch seine Anwesenheit oder durch eine beauftragte Person die Arbeitsausführung des Auftragnehmers zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugangsberechtigungen und wesentlichen notwendigen Ressourcen.
(2) Der Auftraggeber hat sichergestellt, dass die Arbeitsumgebung für den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sicher und frei von Gefahren ist.
(3) Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Zugang zur Baustelle rechtzeitig gewährt wird. Sollte der Auftragnehmer aufgrund fehlenden Zugangs oder vergeblicher Anfahrten seine Arbeiten nicht ausführen können, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten, wie beispielsweise die Anfahrtspauschale.
(4) Eventuelle Wartezeiten des Auftragnehmers auf der Baustelle, die durch verspäteten Zugang oder andere Verzögerungen seitens des Auftraggebers entstehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Die Berechnung erfolgt entsprechend der vereinbarten Stundensätze oder Pauschalen.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Informationen und Unterlagen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über alle Umstände zu informieren, die die Ausführung der Leistungen beeinträchtigen könnten. Dazu gehören insbesondere bauliche Gegebenheiten, behördliche Auflagen oder sonstige Hindernisse.
(7) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entsteht dadurch eine Verzögerung oder Behinderung der Ausführung der Leistungen, so verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten, einschließlich gestiegener Materialpreise, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
(8) Sollte der Auftraggeber trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Verpflichtungen.
§ 10 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 10 sind darauf nicht anwendbar.
(2) Eine ordnungsgemäße Kündigung des Vertrags muss spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4) Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um einen weiteren Monat, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. Bei Unternehmern verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.
(5) Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform erfolgen.
(6) Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder ausgefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 11 Abnahme
(1) Die Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt gemeinsam mit dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig über den Termin zur Abnahme informieren, sodass dieser die Möglichkeit hat, bei der Abnahme anwesend zu sein.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich nach Fertigstellung der Leistungen durchzuführen. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.
(3) Sollte der Auftraggeber ohne triftigen Grund der Abnahme fernbleiben oder die Abnahme ohne triftigen Grund verweigern, so gilt die Leistung des Auftragnehmers nach Ablauf von sieben (7) Tagen ab dem schriftlichen Abnahmeverlangen als abgenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf die Folgen der nicht erfolgten Abnahme in den Abnahmeverlangen ausdrücklich hinweisen.
(4) Die Abnahme erfolgt ebenfalls, wenn der Auftraggeber die erbrachten Leistungen in Benutzung nimmt, es sei denn, die Inbetriebnahme erfolgt nur zu Testzwecken.
(5) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Störung der Leistungen auf den Auftraggeber über.
(6) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme aufgrund wesentlicher Mängel, so wird der Auftragnehmer diese Mängel unverzüglich beseitigen und einen neuen Termin zur Abnahme vorschlagen. Die Regelungen dieser Absätze gelten entsprechend für den neuen Abnahmetermin.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren und Materialien verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises und aller damit verbundenen Ansprüche aus dem Vertrag im Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an den Auftragnehmer ab.
(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige dem Eigentum des Auftragnehmers gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Dritten auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzuzunehmen. Die Rücknahme der Waren durch den Auftragnehmer stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich schriftlich.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Klagen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht geltend zu machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht im Zahlungsverzugsgerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(7) Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ab, die durch die Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Forderungen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
§ 13 Schutzrechte
(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienst- oder Werkleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.
(2) Der Auftraggeber überträgt hiermit dem Auftragnehmer bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlichen, räumlichen und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.
(3) Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.
(4) Die geistigen Eigentums-, Urheberrechts- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen bleiben bei dem Auftragnehmer bestehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweiligen anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen der Partei mit der gleichen Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der beleidigenden Partei ist die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzen wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit geltende gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine entsprechende vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Auftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auflegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Auftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt oder waren nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt;
b) der Empfänger hat sich unabhängig von diesem Vertrag entwickelt; Oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertrauensverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die in ihrem Besitz befindlichen Parteien vertrauliche Informationen der jeweiligen anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon werden vertrauliche Informationen übernommen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, sofern hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 15 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen. Ein bestimmter Erfolg wird jedoch nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Sollte die erbrachte Leistung mangelhaft sein, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beheben oder die Dienstleistung erneut zu erbringen.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Preis mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
(4) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk frei von Sachmängeln ist, den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nachten Gebrauch aufheben oder mindern.
(5) Der Auftraggeber hat das Werk unverzüglich nach Abnahme etwaiger Mängel zu überprüfen und diese dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Ansonsten gilt das Werk als mangelfrei übernommen.
(6) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat das Recht, nach seiner Wahl den Mangel zu beheben oder ein neues Werk zu erstellen.
(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Preis mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
(8) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt unabhängig vom Verschuldensgrad.
(9) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden zurückzuführen, sofern er nicht aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt gehaftet wird.
(10) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(11) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(12) Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gilt zusätzlich zu den vertraglichen Absätzen, dass Schadensersatz wegen leichterer Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind, sofern sie nicht wesentliche Vertragsansprüche, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
(13) Im Falle von Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für gewöhnliche Schäden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
(14) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, verjähren Ansprüche des Auftraggebers aus Gewährleistung und Schadensersatz mit Ausnahme der Ansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 16 Datenschutz
(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
(3) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
(4) Es gelten außerdem die besonderen Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers unter folgendem Link: https://www.sanitaerschmickler.de/datenschutz
§ 17 Widerrufsrecht
(1) Bezüglich des Widerrufsrechts weist der Auftragnehmer bei Verbrauchern auf die ausdrückliche Widerrufsbelehrung hin.
(2) Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.
§ 18 Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder des jeweiligen Vertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB oder des Vertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Änderungen und Ergänzungen der AGB oder des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.